FAQ Waffentransport / Munitionstransport
Der Förderkreis Wurfscheibe möchte gerne häufig an ihn
adressierte Fragen zu Thema Waffen- und Munitionstransport
beantworten und zur Auffrischung des Wissens an ein paar wichtige
Punkte erinnern:
Was muss ich beim Transport von Waffen
beachten? Das Führen von Schusswaffen
bedarf der Erlaubnis (Waffenschein § 10).
Erlaubnisfrei ist das Führen einer Waffe auf einer Schießstätte;
hierzu gehört das gesamte Gelände, nicht jedoch z.B. die vor dem
Gelände gelegenen öffentlichen Parkplätze. Der Transport einer
Schusswaffe ist erlaubnisfrei wenn
- die Schusswaffe nicht schussbereit ist, d.h. nicht
geladen ist (geladen ist sie, wenn Munition oder Geschosse
in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im
Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt
ist),
- die Schusswaffe nicht zugriffsbereit ist, d.h. nicht
unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann, und
- der Transport zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck
oder im Zusammenhang damit erfolgt.
Konkret heißt dies, der Transport vom Wohnort zur z.B.
Schießstätte oder zum Büchsenmacher ist damit erlaubt. Es kommt
nicht darauf an, ob der Weg zu diesem Ziel unterbrochen wird,
beispielsweise der Weg zu der Schießstätte durch eine Übernachtung
bei einem Sportkamerad oder in einem Hotel.
Was muss bei einer Übernachtung im Hotel
beispielsweise während eines Aufenthaltes bei einem Wettkampf
beachtet werden? Waffen und Munition
dürfen nicht sichtbar für Dritte offen sichtbar herumliegen, also
etwa auf dem Hotelbett. Nach Möglichkeit sollten die Waffen in
einem Schrank oder einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt z.B.
einem Waffenkoffer werden. Faustregel: die beste Möglichkeit
nutzen, zum Beispiel den Tresor oder einen abschließbaren Schrank
im Hotelzimmer. Gibt es solche Möglichkeiten nicht, dann müssen die
Waffen im verschlossenen Transportbehältnis bleiben.
Sinnvoll ist es auch, sich beim Einchecken im Hotel nach einer
möglichen sicheren Unterbringung (Haustresor) zu informieren. Dort
sollte die Waffe nur im verschlossenen Transportmittel
(Waffenkoffer) eingelagert werden.
Dürfen bei einer Fahrt mit dem PKW Schusswaffen im
PKW beispielsweise für das Tanken oder einer Rast zurückgelassen
werden? Ja. Die Waffen dürfen zwar nicht
über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt zurückgelassen werden,
aber ein kurzes Verlassen des Fahrzeuges ist zulässig – zum
Beispiel für einen Gang zum WC, für das Bezahlen einer Tankrechnung,
für einen kurzen Restaurantbesuch. Es kommt aber
darauf an, dass das Fahrzeug abgeschlossen ist. Waffen und Munition
dürfen nicht von außen erkennbar sein. Das gilt auch für ein
Futteral oder einen Waffenkoffer – denn auch das Transportbehältnis
lässt Rückschlüsse auf den Inhalt zu. Keine Probleme gibt es, wenn
alles im abgeschlossenen, nicht einsehbaren Kofferraum liegt.
Ist beim Transport von Waffen im PKW die Bauart des
PKW zu berücksichtigen? Bei einem Kombi /
Break, bei dem aus dem Innenraum auf die Waffe zugegriffen werden
kann, ist die Waffe grundsätzlich als zugriffsbereit anzusehen.
(Eine evtl. vorhandene Abdeckplane und/oder ein Fanggitter für den
Kofferraum ändert daran nichts.) Gleiches gilt für den
Transport von nicht verschlossenen Waffenkoffern oder Futteralen auf
dem Beifahrersitz oder der Rückbank im
PKW.
Nicht zugriffsbereit ist eine Waffe dann, wenn
sie
- nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann, d.h.
nicht innerhalb von 3 Sekunden mit weniger als 3 Handgriffen.
- in einem abgeschlossenen Behältnis mitgeführt (d.h. in einem
zusätzlich gegen das einfache öffnen gesicherten Behältnis, z.B.
durch ein Schloss am Futteralsack, im abgeschlossenen Waffenkoffer
oder offen (grundsätzlich nicht zu empfehlen) im abgeschlossenen
Kofferraum eines PKW (Limousine)).
Was muss ich beim Transport von Munition (Jagd- und
Sportmunition = Gefahrklasse 1.4S) im PKW beachten?
Der Transport von Munition unterliegt keinen Beschränkungen
hinsichtlich eines Behältnisses; allerdings muss der Transport so
erfolgen, dass ein Zugriff Unbefugter nicht möglich ist. Munition
sollte daher nicht sichtbar im PKW transportiert werden.
Munition darf grundsätzlich mit der Waffe zusammen
transportiert werden – auch im gleichen Waffenkoffer, was zur
Vermeidung von Problemen bei Kontrollen nicht empfohlen wird.
Grundsätzlich unterliegt der Transport von Munition auch im
privaten Bereich dem Gefahrgutrecht. Ohne Einhaltung weiterer
Gefahrgutvorschriften gilt nun für die Gefahrgutklasse 1.4 die
Mengengrenze:
- 3 kg Nettoexplosivstoffmasse für „explosive Stoffe“ (z.B.
Pulver)
- 50 kg Bruttomasse für „Gegenstände“ (z.B. Munition)
Die Ladung ist gegen Verrutschen und gegen Beschädigungen durch
den Transport zu sichern. Der Transport von Munition
ist zweckgebunden, das heißt das Gefahrgut darf nicht einfach
permanent mitgeführt werden, unabhängig davon, ob man auf dem Weg
ins Büro oder zum Schießstand ist.
Was muss ich beim Transport von Munition (Jagd- und
Sportmunition: Gefahrklasse 1.4S) im PKW beachten, wenn diese
Gewichtsmengen überschritten werden? Wenn
nur Gegenstände einer Gefahrenklasse befördert werden, kann auf die
Einhaltung bestimmter Regelungen aus dem „Übereinkommen über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen“, kurz
ADR, verzichtet werden. Allerdings ist es erforderlich,
sobald die freigestellte Menge von 3 kg Nettoexplosivstoffmasse für
„explosive Stoffe“ bzw. 50 kg Bruttomasse für „Gegenstände“
überschritten wird, dass die Ladung selbst gekennzeichnet wird und
in geprüften Verpackungen transportiert wird. Es empfiehlt sich
daher, größere Mengen von Munition in der Originalverpackung des
Herstellers zu transportieren. Hier kann man davon ausgehen, dass
man einen geprüften und zugelassenen Karton hat. Außerdem ist der
Gefahrzettel bereits aufgedruckt. Die
Umverpackung, in der die Munition transportiert wird, muss den sog.
„Gefahrzettel“ und die UN-Nummer (für Jagd- und Sportmunition: 0012)
tragen. Der Gefahrzettel ist kein „Begleitpapier“ oder ähnliches,
was der Name vielleicht vermuten lässt, sondern lediglich das
Signet mit dem Gefahrsymbol (siehe Bild).
Bei einem Transport von mehr als der freigestellten Menge von 3
kg Nettoexplosivstoffmasse für „explosive Stoffe“ bzw. 50 kg
Bruttomasse für „Gegenstände“ muss ein Feuerlöscher
(Fassungsvermögen: 2 kg Pulver bzw. eine vergleichbare Menge
anderen geeigneten Löschmittels) im Auto mitgeführt werden.
Dieser muss für die Brandklassen A, B, und C geeignet sein.
Beförderungspapiere sind nur dann nötig, wenn die Munition
an Dritte übergeben wird.
Beim Be- und Entladen
gilt Rauchverbot, der Motor ist, soweit er nicht für das Beladen
erforderlich ist abzustellen und die Feststellbremse ist bei jedem
Halten oder Parken anzuziehen.
Was muss ich beim Transport von Waffen und / oder
Munition in öffentlichen Verkehrsmitteln beachten?
Die Deutsche Bahn verbietet den Transport von Waffen und
Munition in ihren AGBs unter 6.3. http://www.bahn.de/p/view/mdb/bahnintern/agb/international2011/MDB87305-gcc_civ_09_12_03.pdf
Wenn trotzdem Waffen / Munition transportiert werden,
ist dies kein Verstoß gegen das Waffenrecht, sondern nur ein
Verstoß gegen die Beförderungsrichtlinien. Im Extremfall bedeutet
dies: Aussteigen.
Andere öffentliche Verkehrsmittel haben evtl. andere Vorgaben
und schließen gegebenenfalls eine Beförderung nicht aus, so z.B.
fast alle Verkehrsverbünde und auch die Deutsche Bahn in ihren
Zügen in einem Verkehrsbund.
Wenn man es also ganz genau wissen will, dann muss man vorher
jeweils anfragen.
Was muss ich beim Transport von Waffen und Munition
im Flugzeug beachten? Nicht jede
Fluggesellschaft nimmt Waffen und Munition mit, es empfiehlt sich
daher dringend, sich vorher bei der Fluglinie zu erkundigen.
Beispiel Deutsche Lufthansa: Der Waffenkoffer mit
der Waffe läuft unter Sondergepäck (Sportgepäck). http://www.lufthansa.com/mediapool/pdf/54/media_751254.pdf
(Achtung, die in der linken Spalte aufgeführten Sportgeräte
sind Ausnahmen zu den Kategorien.) Hier wird lediglich
eine Pauschalgebühr berechnet. Das Gewicht wird nicht vom
Gesamtgewicht in Abzug gebracht.
Teilweise wird in einigen Ländern (u.a. USA und Brasilien die
Waffe auf das Freigepäck angerechnet, es fällt dann aber auch keine
zusätzliche Gebühr an.
Bereits bei der Buchung muss die Sportwaffe angemeldet werden.
Bei der Lufthansa können Sie unter der Nummer 01805/8384267 nicht
nur Ihren Flug buchen, sondern auch gleich Ihre Waffe anmelden.
Für internationale Flüge sollten Sie Ihren Feuerwaffenpass mit
sich führen, in dem die transportierte Waffe eingetragen ist.
Munition ist getrennt von der Waffe aufzugeben. Am Besten eignet
sich hier eine verschließbare Box. Es darf jedoch nur eine Menge
von max. 5 kg Munition pro Schütze transportiert werden. Es ist
allerdings nicht erlaubt, dass zwei Sportschützen eine Munitionsbox
mit 10 kg aufgeben.
Informieren Sie beim Einchecken erneut das Personal, dass Sie
Sportwaffen und Munition transportieren. Geben Sie ihr normales
Gepäck auf und bitten Sie darum, dass man die Bundespolizei
informiert, damit diese Ihre Waffen / Munition prüft.
Die Bundespolizei begleitet Sie nun zur Sperrgutabfertigung.
Dort werden die Waffen mit den Nummern in der WBK / im
Feuerwaffenpass verglichen. Sofern alles in Ordnung ist, wird dann
die Waffe und die Munition eingecheckt.
Beim Auschecken müssen Sie erneut mit der WBK / dem
Feuerwaffenpass bei den Sicherheitsbehörden nachweisen, dass Sie
das Gepäck in Empfang nehmen dürfen.
Erneut werden die Nummern an den Waffen mit denen in den
Dokumenten verglichen.
Sollte es zu einem Schaden gekommen sein, dann melden Sie diesen
bitte bei der Gepäckermittlung. Sollte Ihr Gepäck einen Wert von
1.200 Euro überschreiten, empfiehlt sich eine
Reisegepäckversicherung.
Was muss ich beim Transport von Munition beim Fliegen
beachten? Mit ihrer „Verordnung
(EU) Nr. 185/2010 der KOMMISSION zur Festlegung von detaillierten
Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in
der Luftsicherheit“ hat die EU detaillierte Maßnahmen für den
Transport von Gegenständen im Gepäck im Flugzeug getroffen. Punkt
5.4 dieser sog. Grundstandards nennt Gegenstände (darunter auch
Munition), die zukünftig nicht mehr im Reisegepäck von Fluggästen
transportiert werden dürfen. Entscheidend ist hierbei, dass es sich
um das gesamte aufzugebende Gepäck der Reisenden handelt.
Die vollständige Übersicht aller in diesem Zusammenhang verbotenen
Gegenstände findet sich in Anhang 5 B der Verordnung. Wörtlich
heißt es darin:
„Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände dürfen von Fluggästen
nicht im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden: „Spreng- und
Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind,
schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des
Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich: - Munition, -
Sprengkapseln, - Detonatoren und Zünder - Minen, Granaten
oder andere militärische Sprengkörper, - Feuerwerkskörper und
andere pyrotechnische Erzeugnisse, - Rauchkanister und
Rauchpatronen, - Dynamit, Schießpulver und
Plastiksprengstoffe.“
Punkt 5.4.2 erläutert eine mögliche Ausnahme von dieser
Regelung, die zur Anwendung kommen kann, sofern a) die
zuständige Behörde nationale Vorschriften erlassen hat, wonach das
Mitführen des betreffenden Gegenstands zulässig ist, und
b) die Sicherheitsvorschriften entsprechend eingehalten werden.
Auf der Grundlage von Nr. 5.4.2. des Anhangs der Verordnung (EU)
Nr. 185/2010 hat das Bundesministerium des Innern seinerseits mit
Wirkung vom 29. April 2010 eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
Das heißt, dass von Deutschland startend Munition im
aufgegebenen Gepäck – wie bisher – mitgeführt werden darf, jedoch
bei der Rückreise aus EU-Ländern dies nicht möglich ist, wenn diese
Länder keine eigenen Ausnahmeregelungen treffen.
Der DSB und die Europäische Schützenkonföderation sind bestrebt,
eine gemeinsame, länderübergreifenden Lösung für alle EU-Staaten zu
erreichen.
Gibt es ebenfalls Vorschriften für den Umgang /
Transport von Waffen und Munition, die im Ausland beachtet werden
müssen? Ja, auch in anderen Nationen gibt
es entsprechende teilweise anderslautenden Vorschriften. Hierzu
können teilweise die Bundesgeschäftsstelle und aber die Auswärtigen
Ämter der jeweiligen Nationen Auskünfte geben.
Was muss ich beim Grenzübertritt mit Waffen
beachten? Zur Vereinfachung und
Vereinheitlichung der Mitnahme von Feuerwaffen ins europäische
Ausland (EU-Länder sowie Schweiz, Lichtenstein, Island und
Norwegen) ist der Europäische Feuerwaffenpass eingeführt worden. Es
empfiehlt sich daher, seine Feuerwaffen in diesem Dokument
eintragen zu lassen. Ohne EFP kann die Einreise verweigert werden.
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