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FAQ Waffentransport / Munitionstransport

Der Förderkreis Wurfscheibe möchte gerne häufig an ihn adressierte Fragen zu Thema Waffen- und Munitionstransport beantworten und zur Auffrischung des Wissens an ein paar wichtige Punkte erinnern:

Was muss ich beim Transport von Waffen beachten?
Das Führen von Schusswaffen bedarf der Erlaubnis (Waffenschein § 10).

Erlaubnisfrei ist das Führen einer Waffe auf einer Schießstätte; hierzu gehört das gesamte Gelände, nicht jedoch z.B. die vor dem Gelände gelegenen öffentlichen Parkplätze. Der Transport einer Schusswaffe ist erlaubnisfrei wenn

  1. die Schusswaffe nicht schussbereit ist, d.h. nicht geladen ist (geladen ist sie, wenn Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist),
  2. die Schusswaffe nicht zugriffsbereit ist, d.h. nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann, und
  3. der Transport zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt.

Konkret heißt dies, der Transport vom Wohnort zur z.B. Schießstätte oder zum Büchsenmacher ist damit erlaubt. Es kommt nicht darauf an, ob der Weg zu diesem Ziel unterbrochen wird, beispielsweise der Weg zu der Schießstätte durch eine Übernachtung bei einem Sportkamerad oder in einem Hotel.

 

Was muss bei einer Übernachtung im Hotel beispielsweise während eines Aufenthaltes bei einem Wettkampf beachtet werden?
Waffen und Munition dürfen nicht sichtbar für Dritte offen sichtbar herumliegen, also etwa auf dem Hotelbett. Nach Möglichkeit sollten die Waffen in einem Schrank oder einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt z.B. einem Waffenkoffer werden. Faustregel: die beste Möglichkeit nutzen, zum Beispiel den Tresor oder einen abschließbaren Schrank im Hotelzimmer. Gibt es solche Möglichkeiten nicht, dann müssen die Waffen im verschlossenen Transportbehältnis bleiben. 
Sinnvoll ist es auch, sich beim Einchecken im Hotel nach einer möglichen sicheren Unterbringung (Haustresor) zu informieren. Dort sollte die Waffe nur im verschlossenen Transportmittel (Waffenkoffer) eingelagert werden.

 

Dürfen bei einer Fahrt mit dem PKW Schusswaffen im PKW beispielsweise für das Tanken oder einer Rast zurückgelassen werden?
Ja. Die Waffen dürfen zwar nicht über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt zurückgelassen werden, aber ein kurzes Verlassen des Fahrzeuges ist zulässig – zum Beispiel für einen Gang zum WC, für das Bezahlen einer Tankrechnung, für einen kurzen Restaurantbesuch.
Es kommt aber darauf an, dass das Fahrzeug abgeschlossen ist. Waffen und Munition dürfen nicht von außen erkennbar sein. Das gilt auch für ein Futteral oder einen Waffenkoffer – denn auch das Transportbehältnis lässt Rückschlüsse auf den Inhalt zu. Keine Probleme gibt es, wenn alles im abgeschlossenen, nicht einsehbaren Kofferraum liegt.

 

Ist beim Transport von Waffen im PKW die Bauart des PKW zu berücksichtigen?
Bei einem Kombi / Break, bei dem aus dem Innenraum auf die Waffe zugegriffen werden kann, ist die Waffe grundsätzlich als zugriffsbereit anzusehen. (Eine evtl. vorhandene Abdeckplane und/oder ein Fanggitter für den Kofferraum ändert daran nichts.)
Gleiches gilt für den Transport von nicht verschlossenen Waffenkoffern oder Futteralen auf dem Beifahrersitz oder der Rückbank im PKW.     

Nicht zugriffsbereit ist eine Waffe dann, wenn sie

  • nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann, d.h. nicht innerhalb von 3 Sekunden mit weniger als 3 Handgriffen.
  • in einem abgeschlossenen Behältnis mitgeführt (d.h. in einem zusätzlich gegen das einfache öffnen gesicherten Behältnis, z.B. durch ein Schloss am Futteralsack, im abgeschlossenen Waffenkoffer oder offen (grundsätzlich nicht zu empfehlen) im abgeschlossenen Kofferraum eines PKW (Limousine)).

 

Was muss ich beim Transport von Munition (Jagd- und Sportmunition = Gefahrklasse 1.4S) im PKW beachten?
Der Transport von Munition unterliegt keinen Beschränkungen hinsichtlich eines Behältnisses; allerdings muss der Transport so erfolgen, dass ein Zugriff Unbefugter nicht möglich ist. Munition sollte daher nicht sichtbar im PKW transportiert werden.

Munition darf grundsätzlich mit der Waffe zusammen transportiert werden – auch im gleichen Waffenkoffer, was zur Vermeidung von Problemen bei Kontrollen nicht empfohlen wird.

Grundsätzlich unterliegt der Transport von Munition auch im privaten Bereich dem Gefahrgutrecht. Ohne Einhaltung weiterer Gefahrgutvorschriften gilt nun für die Gefahrgutklasse 1.4 die Mengengrenze:

  • 3 kg Nettoexplosivstoffmasse für „explosive Stoffe“ (z.B. Pulver)
  • 50 kg Bruttomasse für „Gegenstände“ (z.B. Munition)

Die Ladung ist gegen Verrutschen und gegen Beschädigungen durch den Transport zu sichern.
Der Transport von Munition ist zweckgebunden, das heißt das Gefahrgut darf nicht einfach permanent mitgeführt werden, unabhängig davon, ob man auf dem Weg ins Büro oder zum Schießstand ist.

 

Was muss ich beim Transport von Munition (Jagd- und Sportmunition: Gefahrklasse 1.4S) im PKW beachten, wenn diese Gewichtsmengen überschritten werden?
Wenn nur Gegenstände einer Gefahrenklasse befördert werden, kann auf die Einhaltung bestimmter Regelungen aus dem „Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen“, kurz ADR, verzichtet werden.
Allerdings ist es erforderlich, sobald die freigestellte Menge von 3 kg Nettoexplosivstoffmasse für „explosive Stoffe“ bzw. 50 kg Bruttomasse für „Gegenstände“ überschritten wird, dass die Ladung selbst gekennzeichnet wird und in geprüften Verpackungen transportiert wird. Es empfiehlt sich daher, größere Mengen von Munition in der Originalverpackung des Herstellers zu transportieren. Hier kann man davon ausgehen, dass man einen geprüften und zugelassenen Karton hat. Außerdem ist der Gefahrzettel bereits aufgedruckt.  
Die Umverpackung, in der die Munition transportiert wird, muss den sog. „Gefahrzettel“ und die UN-Nummer (für Jagd- und Sportmunition: 0012) tragen. Der Gefahrzettel ist kein „Begleitpapier“ oder ähnliches, was der Name vielleicht vermuten lässt, sondern lediglich das Signet mit dem Gefahrsymbol (siehe Bild).

Bei einem Transport von mehr als der freigestellten Menge von 3 kg Nettoexplosivstoffmasse für „explosive Stoffe“ bzw. 50 kg Bruttomasse für „Gegenstände“ muss ein Feuerlöscher (Fassungsvermögen: 2 kg Pulver bzw. eine vergleichbare Menge anderen geeigneten Löschmittels) im Auto mitgeführt werden.

Dieser muss für die Brandklassen A, B, und C geeignet sein.
Beförderungspapiere sind nur dann nötig, wenn die Munition an Dritte übergeben wird.

Beim Be- und Entladen gilt Rauchverbot, der Motor ist, soweit er nicht für das Beladen erforderlich ist abzustellen und die Feststellbremse ist bei jedem Halten oder Parken anzuziehen.

 

Was muss ich beim Transport von Waffen und / oder Munition in öffentlichen Verkehrsmitteln beachten?
Die Deutsche Bahn verbietet den Transport von Waffen und Munition in ihren AGBs unter 6.3. http://www.bahn.de/p/view/mdb/bahnintern/agb/international2011/MDB87305-gcc_civ_09_12_03.pdf
Wenn trotzdem Waffen / Munition transportiert werden, ist dies kein Verstoß gegen das Waffenrecht, sondern nur ein Verstoß gegen die Beförderungsrichtlinien. Im Extremfall bedeutet dies: Aussteigen.

Andere öffentliche Verkehrsmittel haben evtl. andere Vorgaben und schließen gegebenenfalls eine Beförderung nicht aus, so z.B. fast alle Verkehrsverbünde und auch die Deutsche Bahn in ihren Zügen in einem Verkehrsbund.  

Wenn man es also ganz genau wissen will, dann muss man vorher jeweils anfragen.

 

Was muss ich beim Transport von Waffen und Munition im Flugzeug beachten?
Nicht jede Fluggesellschaft nimmt Waffen und Munition mit, es empfiehlt sich daher dringend, sich vorher bei der Fluglinie zu erkundigen.

Beispiel Deutsche Lufthansa:
Der Waffenkoffer mit der Waffe läuft unter Sondergepäck (Sportgepäck). http://www.lufthansa.com/mediapool/pdf/54/media_751254.pdf
(Achtung, die in der linken Spalte aufgeführten Sportgeräte sind Ausnahmen zu den Kategorien.)
Hier wird lediglich eine Pauschalgebühr berechnet. Das Gewicht wird nicht vom Gesamtgewicht in Abzug gebracht. 

Teilweise wird in einigen Ländern (u.a. USA und Brasilien die Waffe auf das Freigepäck angerechnet, es fällt dann aber auch keine zusätzliche Gebühr an.

Bereits bei der Buchung muss die Sportwaffe angemeldet werden. Bei der Lufthansa können Sie unter der Nummer 01805/8384267 nicht nur Ihren Flug buchen, sondern auch gleich Ihre Waffe anmelden.

Für internationale Flüge sollten Sie Ihren Feuerwaffenpass mit sich führen, in dem die transportierte Waffe eingetragen ist.

Munition ist getrennt von der Waffe aufzugeben. Am Besten eignet sich hier eine verschließbare Box. Es darf jedoch nur eine Menge von max. 5 kg Munition pro Schütze transportiert werden. Es ist allerdings nicht erlaubt, dass zwei Sportschützen eine Munitionsbox mit 10 kg aufgeben.

Informieren Sie beim Einchecken erneut das Personal, dass Sie Sportwaffen und Munition transportieren. Geben Sie ihr normales Gepäck auf und bitten Sie darum, dass man die Bundespolizei informiert, damit diese Ihre Waffen / Munition prüft.

Die Bundespolizei begleitet Sie nun zur Sperrgutabfertigung. Dort werden die Waffen mit den Nummern in der WBK / im Feuerwaffenpass verglichen. Sofern alles in Ordnung ist, wird dann die Waffe und die Munition eingecheckt.  

Beim Auschecken müssen Sie erneut mit der WBK / dem Feuerwaffenpass bei den Sicherheitsbehörden nachweisen, dass Sie das Gepäck in Empfang nehmen dürfen.

Erneut werden die Nummern an den Waffen mit denen in den Dokumenten verglichen.

Sollte es zu einem Schaden gekommen sein, dann melden Sie diesen bitte bei der Gepäckermittlung. Sollte Ihr Gepäck einen Wert von 1.200 Euro überschreiten, empfiehlt sich eine Reisegepäckversicherung.

 

Was muss ich beim Transport von Munition beim Fliegen beachten?
Mit ihrer „Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der KOMMISSION zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit“ hat die EU detaillierte Maßnahmen für den Transport von Gegenständen im Gepäck im Flugzeug getroffen. Punkt 5.4 dieser sog. Grundstandards nennt Gegenstände (darunter auch Munition), die zukünftig nicht mehr im Reisegepäck von Fluggästen transportiert werden dürfen. Entscheidend ist hierbei, dass es sich um das gesamte aufzugebende Gepäck der Reisenden handelt.
Die vollständige Übersicht aller in diesem Zusammenhang verbotenen Gegenstände findet sich in Anhang 5 B der Verordnung. Wörtlich heißt es darin:

„Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden: „Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:
- Munition,
- Sprengkapseln,
- Detonatoren und Zünder
- Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper,
- Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse,
- Rauchkanister und Rauchpatronen,
- Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe.“

Punkt 5.4.2 erläutert eine mögliche Ausnahme von dieser Regelung, die zur Anwendung kommen kann, sofern
a) die zuständige Behörde nationale Vorschriften erlassen hat, wonach das Mitführen des betreffenden Gegenstands zulässig ist, und
b) die Sicherheitsvorschriften entsprechend eingehalten werden.

Auf der Grundlage von Nr. 5.4.2. des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 hat das Bundesministerium des Innern seinerseits mit Wirkung vom 29. April 2010 eine Ausnahmegenehmigung erteilt.

Das heißt, dass von Deutschland startend Munition im aufgegebenen Gepäck – wie bisher – mitgeführt werden darf, jedoch bei der Rückreise aus EU-Ländern dies nicht möglich ist, wenn diese Länder keine eigenen Ausnahmeregelungen treffen.

Der DSB und die Europäische Schützenkonföderation sind bestrebt, eine gemeinsame, länderübergreifenden Lösung für alle EU-Staaten zu erreichen.

 

Gibt es ebenfalls Vorschriften für den Umgang / Transport von Waffen und Munition, die im Ausland beachtet werden müssen?
Ja, auch in anderen Nationen gibt es entsprechende teilweise anderslautenden Vorschriften. Hierzu können teilweise die Bundesgeschäftsstelle und aber die Auswärtigen Ämter der jeweiligen Nationen Auskünfte geben.

 

Was muss ich beim Grenzübertritt mit Waffen beachten?
Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Mitnahme von Feuerwaffen ins europäische Ausland (EU-Länder sowie Schweiz, Lichtenstein, Island und Norwegen) ist der Europäische Feuerwaffenpass eingeführt worden. Es empfiehlt sich daher, seine Feuerwaffen in diesem Dokument eintragen zu lassen. Ohne EFP kann die Einreise verweigert werden.

 

 

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